Mit dem Pensions Harmonisierungsgesetz 2005 wurde die Möglichkeit eines freiwilligen Pensionssplittings eingeführt. Damit kann derjenige Elternteil, der sich nicht der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist, für die ersten vier Jahre bis zu 50 Prozent seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto jenes Elternteils übertragen lassen, der sich der Kindererziehung widmet.

Diese Regelung gilt für Jahre der Kindererziehung ab 2005. Eine solche Übertragung kann bis zur Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes beim zuständigen Pensions Versicherungsträger beantragt werden.

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